Beckmann & Partner
Leistungen Technologieberatung Bankfachliche Beratung Zahlungsverkehr mit Java Sparkassenberatung Testfabrik beckCampus Remote Beratung BAIT Rezertifizierung Handelsquickcheck Beratungsmanufaktur Beckfamily Jobs Projektgalerie BeckWiki

CSDR Level III – Endspurt oder Verlängerung?

Die aktuellen Entwicklungen zur Abwicklungsdisziplin und eine Einschätzung der möglichen Konsequenzen für die Marktteilnehmer.

Datum | 28.01.2022

„Der Regulierungsmarathon geht weiter“: So titelten Marvin Dietrich, Vicky Töppel und Larissa Wallraff ihren letzten Artikel zur neuen Abwicklungsdisziplin CSDR III, die zum 01. Februar 2022 in Kraft treten wird. Frühzeitig zeigten die Autor*innen darin auf, worauf sich die betroffenen Marktteilnehmer einstellen sollten, um bestmöglich vorbereitet zu sein. Jetzt beleuchtet das Trio die aktuellen Entwicklungen rund um die CSDR III und liefert eine weitere wertvolle Einschätzung der möglichen Konsequenzen.

Es bleibt dabei: Die neuen Settlement-Richtlinien der Abwicklungsdisziplin CSDR III sollen zum 01. Februar 2022 in Kraft treten. Und so befinden sich einige Institute in den letzten Zügen der Vorbereitungen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Andere Institute wiederum „pokern“ auf eine offizielle Verschiebung, da es noch immer Unklarheiten gibt: Während die Regelungen zu den Sanktionsmaßnahmen eindeutig formuliert sind, wurden die verpflichtenden Buy-in Regeln als weithin zu unspezifisch und unverhältnismäßig kritisiert. Dies wurde unter anderem durch Pablo Portugal, Geschäftsführer der Association for Financial Markets in Europe (AFME), für die Interessenvertretung kommuniziert. 

Da bis zum Inkrafttreten der CSDR III jedoch nicht mehr viel Zeit bleibt, haben sich EU-Kommission und Rat nun darauf geeinigt, dass die Regelungen zum obligatorischen Buy-in durch die European Securities and Markets Authority (ESMA) überarbeitet werden. Sie sollen erst in zwei bis drei Jahren in Kraft treten. Alle anderen Regelungen der CSDR III sollen aber planmäßig zum Februar 2022 umgesetzt werden. 

Wie die genaue Umsetzung aussieht, ist derzeit noch nicht absehbar. Doch aktuell zeichnen sich zwei mögliche Szenarien ab: 

Neues Statement der ESMA

Nach langem Warten hat die ESMA am 17. Dezember 2021 nun ein Statement hierzu veröffentlicht: Die Mitgesetzgeber haben sich auf eine Änderung der CSDR geeinigt. Mit Hilfe einer Pilotregelung für Marktinfrastrukturen auf der Grundlage der Distributed Ledger Technologie (dem sogenannten DLT-Pilotregime), soll eine Entkopplung der Bestimmungen zu den Sanktionen und der Bestimmungen zum obligatorischen Buy-in möglich sein. Diese Änderung ermöglicht es der ESMA, Entwürfe zu technischen Standards zu entwickeln, ohne die Gesamteinführung der CSDR Level III zu verzögern. 

Welche Konsequenzen die möglichen Szenarien jeweils nach sich ziehen?

Szenario 1: CSDR Abwicklungsdisziplin kommt zum 01. Februar 2022, aber die Buy-in Umsetzung wird nicht geprüft.

Durch das teilweise in Kraft treten der Regelungen entsteht ein Flickenteppich an Maßnahmen. Institute könnten die Regelungen unterschiedlich auslegen, da die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Auslegungshinweise lückenhaft sind.Zudem tritt durch die Verschiebung der Buy-in Maßnahmen ein zentraler Teil der CSDR III erst später in Kraft. Dies könnte bei Kontrollen durch die Aufsicht dazu führen, dass aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen innerhalb der Marktteilnehmer Diskrepanzen zwischen den von der EU gewünschten und den letztendlich umgesetzten Regelungen vorkommen. Ob dies von Seiten der Behörden geprüft und sanktioniert wird, bleibt abzuwarten.

Seitens der ESMA wird ein “No Action Letter” für die durchzuführenden Buy-ins als Übergangslösung in Betracht gezogen. Aufgrund der vorangeschrittenen Zeit wird eine offizielle Entscheidung nicht vor dem 01. Februar 2022 erwartet, sodass die Marktteilnehmer mit dieser zusätzlichen Unsicherheit umgehen müssen. Als Konsequenz könnte dies dazu führen, dass einige Marktteilnehmer eine Vermeidung von problematischen Geschäften forcieren, um die neuen Regelungen weitestgehend zu umgehen. Im weiteren Verlauf hätte dies zur Folge, dass die Handelsfreiheit am Markt, insbesondere für weniger liquide Titel eingeschränkt wird. 

Szenario 2: Geldbußen werden eingeführt, Buy-in verschoben

Eine weitere Entwicklungsmöglichkeit könnte sein, dass die Regelungen zu den Geldbußen wie geplant zum 01. Februar 2022 in Kraft treten und nur die Anwendung des obligatorischen Buy-ins verschoben wird. Die ESMA müsste hierfür die bestehende CSDR-Verordnung anpassen und eine Übergangsregelung formulieren, da in der bestehenden Fassung die Geldbußen und der Buy-in stark miteinander verbunden sind: Demnach werden Geldbußen so lange berechnet, bis die tatsächliche Abwicklung erfolgt oder ein Buy-in durchgeführt wurde. Ob eine solche neue Übergangsregelung in der Kürze der Zeit erstellt und beschlossen werden kann, ist fraglich. 

Sollte eine entsprechende Neuregelung kommen, würde dies unter Umständen erneuten Umsetzungsaufwand in den einzelnen Häusern bedeuten. Sicherlich werden in den meisten Prozessanpassungen die Umsetzung zu Geldbußen und Buy-in ineinandergreifen, welche dann wieder getrennt werden müssten. Lediglich die Verarbeitung von angefallenen Geldbußen zum 01. Februar 2022 durchführen zu können, würde somit auch eine Auswirkung auf die Readiness der Häuser haben.

Ein Schwachpunkt bei der Umsetzung der Regularie war zudem der Mangel an Buy-in Agents im europäischen Markt. Eine Fristverlängerung könnte gegebenenfalls neue Anbieter motivieren, sich als solche am Markt zu platzieren. Zudem ist denkbar, dass die bestehenden Buy-in Agents während der Fristverlängerung ihr Vorhaben aufgeben müssen, da ihre Geschäftsgrundlage bis auf weiteres wegbrechen wird.

Das Fazit: 

In Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten wäre es wünschenswert, dass das EU-Parlament zeitnah eine Entscheidung trifft, welche Regeln anzuwenden sind. Insbesondere im Hinblick auf den No Action Letter, welcher keine endgültige Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer bietet, sollte schnellstens Abhilfe geschaffen werden. Die Marktteilnehmer benötigen einen Zeithorizont zur weiteren Planung – und die EU sollte diese gewonnene Zeit nutzen, um die offenen Fragen zu klären und die Regularie zu spezifizieren. Nichtsdestotrotz sollten sich die Marktteilnehmer auf die möglichen Szenarien vorbereiten und das Thema nicht in Vergessenheit geraten lassen. 

 

Jetzt einfach bewerben

Ansprechpartner

Hermann Vogel

Meisenstraße 79
33607 Bielefeld

Tel: 0521 252900

Deine Kurzbewerbung

Wenn du dich spontan für uns interessierst oder gerade unterwegs bist, kommen wir über deine Kurzbewerbung gut ins Gespräch.
Auch über den Link auf dein aussagefähiges
Social Media Profil freuen wir uns.

Sende einfach deine Bewerbung an:

beckfamily@beckmann-partner.de

Deine Bewerbung gefällt uns

Wir telefonieren kurz und sprechen die nächsten Schritte ab. Zum Bewerbungsgespräch bringst du dann bitte deine ausführlichen Unterlagen mit. Die bestehen für uns aus Abschlüssen nebst Zeugnissen, Arbeitszeugnissen und anderen für dich wichtigen Dokumenten.

Beim Bewerbungstermin

Du lernst jeden der drei Geschäftsführer persönlich kennen. Passt du in unser Team, zu unserer Philosophie? Du erlebst uns – und wir dich.

Alles passt!

Dann laden wir dich zu einem zweiten Termin ein. An diesem Tag eröffnen sich dir gleich vier Gespräche: Du vertiefst die Gespräche mit den Geschäftsführern. Wie es im Projekt läuft, erfährst du im Austausch mit einem projekterfahrenen Berater.